Das vorliegende Gesetz zur siebten Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) sieht gravierende Einschnitte zur Änderung des SGBII bis hin zur Unterschreitung des Existenzminimums bei der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und der Aufrechnung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen vor.
Mit diesen Änderungen wird das neue "Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum" in vielen Fällen unterschritten werden! Ein gravierender Widerspruch zu § 51(2) SGB I.
Vorerst stoppte der Bundesrat das "Gesetz zur Entwicklung von Hartz IV -Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten (SGBII) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGBXII)".
Im Vermittlungsausschuss können nur noch die gestellten Änderungsanträge berücksichtigt werden.
So wird in der Hauptsache im Vermittlungsausschuss die Debatte über die Erhöhung des Regelsatzes von fünf Euro und über die Bildungsteilhabe von Kindern geführt.
Es ist anzunehmen, dass es durch den Einfluss der Opposition zu verschiedenen Änderungen kommen wird. Vermutlich wird im Februar 2011 das neue Gesetz verabschiedet.
Die Regelleistungen wird es auf jeden Fall aufgrund der Verfügung des BVerfG rückwirkend geben, ob es die Schul- und Teilhabebedarfe rückwirkend gibt ist unklar.
I. Nachfolgend eine Auswahl zu diverse Änderungen, die in anderen Gesetzen enthalten sind und am 01 Januar 2011 in Kraft treten.
II. Eine Auswahl „zur siebten Änderung des SGBII“, das der Bundesrat voraussichtlich im Februar 2011 beschließen wird.
III. Tipps
I. Hartz IV: Was sich am 01.01. 2011 für ALGII - BezieherInnen ändert
Arbeitslosengeld II
Wegfall des befristeten Übergangszuschlags nach ALGI:
Befristeter Zuschlag nach Bezug ALGI – Armutsgewöhnungszuschlag – entfällt.
Dieser Zuschlag wird ab Jahresbeginn 2011 ersatzlos entfallen. Das betrifft auch diejenigen, welche diesen Zuschlag derzeit beziehen, denn es gibt keinen Bestandsschutz und auch keine Übergangsregelung.
Dies betrifft in Dortmund 830 Personen.
ALGII und Rentenversicherungspflicht:
Rentenversicherungspflicht und -beiträge entfallen
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt ab ersten Januar 2011 für ALGII-Bezieher keine Pflichtbeiträge oder Zuschüsse mehr zur Rentenversicherung. Der ALGII-Bezug löst keine Versicherungspflicht in der staatlichen Rentenversicherung mehr aus, zählt jedoch als Anwartschaftszeit.
ALGII und Elterngeld:
Die bisherige Anrechnungsfreiheit in Höhe von 300,00 € des Elterngeldes entfällt, wenn vor der Elternzeit kein Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Sofern es sich beim angerechneten Elterngeld um das einzige Einkommen des Elterngeldbeziehers handelt, können davon u.a. der Freibetrag für private Versicherungen i.H.v. 30 €, Pflichtbeiträge wie Kfz-Haftpflicht und der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung abgesetzt werden.
(Ex-) Aufstockende: Elterngeld
Anrechnungsfrei ist das Elterngeld bis zu 300 €, wenn vor Beginn des Elterngeldbezuges eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Dann bleibt es bei der bisherigen Regelung.
II. Gesetzesentwurf zur Änderung des SGBII
Die von mir (A.E.) aufgeführten Änderungen beruhen auf folgende Veröffentlichungen:
"www.tacheles-sozialhilfe.de", Harald Thome und Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitsloser, Info November 2010 www.erwerbslos.de
Die Zusammenstellung der Änderungen des SGBII sind nicht vollständig aufgeführt und können bei Tacheles nachgelesen werden. Die angeführten §§ sind dem geplanten Referentenentwurf entnommen.
ALG II Antragsstellung:
Der Antrag auf ALG II wirkt zum 1. Monat zurück (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II)
Ortsabwesenheit - Residenzpflicht
Bisher galt die Erreichbarkeits- Anordnung.
Neu: Die Ortsabwesenheit wird nunmehr in das SGBII im § 7 Abs. 4a aufgenommen.
Danach dürfen auch Erwerbstätige (Aufstocker) und Schüler nur maximal 3 Wochen pro Jahr ortsabwesend sein, auch wenn der arbeitsvertragliche Urlaub bzw. Ferien länger sind.
Überprüfungsanträge
Überprüfungsanträge: Vierjahresfrist wird auf ein Jahr beschränkt
Verkürzung des § 44 SGBX auf ein Jahr
Neu: Wird durch einen Überprüfungsantrag eine rückwirkende Nachzahlung erreicht,
wird diese Nachzahlung auf 1 Jahr begrenzt.
Die Verkürzung auf die Jahresfrist gilt nicht für vor dem 01.01.2011 gestellte Überprüfungsanträge nach §44 SGBX (§77 Abs.9 SGB II)
Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)
ALGII-BezieherInnen werden verpflichtet, Rücklagen für unregelmäßig anfallende Bedarfe zu bilden (§20 Abs. 1 S.4 SGBII)
Unterkunftskosten
Bisher galt die Angemessenheit der Unterkunftskosten der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
In Zukunft können die Länder die Kreise und kreisfreie Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, in einer Satzung die angemessenen Kosten für Unterkunft in ihrem Gebiet festzulegen (§22a Abs.1 S.1 SGBII).
Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch ein Landesgesetz vorgesehen ist (§22a SGBII).
Der kommunale Leistungsträger hat nun freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete oder Festsetzung einer „Gesamtgemessenheitsgrenze „ (§22a Abs. 1 S. 1 SGB II- und § 22 b Abs. 1 S. 2 und 3 SGBII).
Einkommensanrechnung wird verschärft
1. Darlehen als Einkommen
Alle Einnahmen sind als Einkommen anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Darlehen, die ausdrücklich einem anderen Zweck dienen als Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 11b Abs. 6 SGBII).
Das bedeutet, dass jedwedes Darlehen, welches ein Dritter als Nothelfer leistet, wenn beispielsweise der SGBII – Leistungsträger die Leistungen unrechtmäßig einstellt oder nicht rechtzeitig gewährt wird voll als Einkommen berücksichtigt und dieser Betrag wird den Leistungsanspruch mindern.
Dann nehme ich eben ein Darlehen für Tabak, Alkohol und einen Pelzmantel, ist ja kalt …dient ja nicht der „Sicherung des Lebensunterhalts“(A.E.)
Entgegen der BSG (Bundessozialgericht) -Entscheidung v. 17.06.2010-B 14 AS 46/09 R bestimmt. Das BSG entschied, dass Mittel aus einem Darlehen grundsätzlich anrechnungsfrei zu sein haben, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern.
2. Anrechnung von Aufwandsentschädigungen
Bisher: Nach dem bisherigen gültigen Recht durften „zweckbestimmte Einnahmen, welche einem anderen Zweck dienten als der SGB Leistungen, nicht angerechnet werden. (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II). Dazu gehörten die Aufwandsentschädigung und die Nichtanrechnung von steuerrechtlich privilegierten Einkommen.
Neu: Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften einem anderen Zweck dienen
(§ 11a Abs. 3 S. 1 SGB II).
Das bedeutet, dass Aufwandsentschädigung für ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement in Zukunft als Einkommen gerechnet wird, ebenso die Übungsleiterpauschale, die Ehrensamtspauschale und der Steuerbefreiung für kommunalen Mandatsträger.
3. Anrechnung Pflege
Bisher wurden, die nicht steuerpflichtigen Einnahmen einer Pflegeperson und Personen die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbrachten nicht als Einkommen angerechnet.
Neu: Diese Privilegierung wird durch den Gesetzesentwurf in der in der neuen ALGII – VO (Verordnung) aufgegeben.
4. Einnahmen der Tagespflege sind ebenfalls voll anzurechnen (sind normalerweise Sachaufwendungen) (11a Abs.3 Nr. 1 SGBII)
Verschärfung bei der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen
(§ 42a SGBII) und der Aufrechnung von Erstattungs- und Ersatz-ansprüchen (§ 43 SGBII):
Mit vorhandenen Schonvermögen kein Darlehen mehr möglich
Vorrangig ist erst das vorhandene Vermögen einzusetzen, bevor ein Darlehen beantrag werden kann. Das JobCenter darf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Darlehensnehmer bestimmen.
Darlehen § 42a SGBII:
Darlehen wird nur noch gewährt, wenn der Bedarf weder durch Schonvermögen (Alter x 150 €), Schonvermögen der Kinder, Ansparfreibetrag (750€) noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Neben einer neuen Sippenhaft von Kindern für Schulden ihrer Eltern wird dies auch den letzten Vermögensschutz beseitigen, sobald eine Notlage eintritt.
Rückzahlung von Darlehen
Bisher: Der Alg -II-Bedarf durfte wegen der Darlehenstilgung nicht unterschritten werden, mit Ausnahme von Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24(1) und mit einer Obergrenze von 10%.
Neu:
Alle Darlehen müssen mit 10 % des maßgeblichen Regelsatzes zurück gezahlt werden
Eine Darlehensrückzahlung wird jetzt für alle Darlehen mit starr 10% des maßgeblichen. Regelbedarfs gefordert. Ausnahme sind nur noch Darlehen nach
§ 24(5) (besondere Härte) und 27(4) SGBII (ergänzender Bedarf Lernförderung)..
Eine Übergangsregelung für die bereits gewährten Darlehen ist nicht vorgesehen.
So kann durch ein Kautionsdarlehen der Regelbedarf über längere Zeit auf 90% abgesenkt werden. Damit entfällt mittelfristig ungefähr der Betrag, der für Ansparungen notwendig ist, es entsteht somit eine Schuldenfalle.
Aufrechnung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen bei zuviel gezahlten Leistungen § 43 SGBII
Ähnliches gilt für die Aufrechnung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen (§ 43 SGB II).
Bisher: Eine Rückzahlung war "bis zu 30%" beschränkt worden, wenn der Rückforderungsanspruch aufgrund falscher oder grob fahrlässig unrichtiger Angabe, entstanden ist.
Neu: Aufrechnung darf nun ohne Ermessen mit starr 10% / 30% angerechnet werden und wird gegen jede Person gerichtet, gegen den die Behörde einen Aufrechnungsanspruch hat.
Keine Regelung der Begrenzung von Aufrechnungen bzw. Rückzahlungen
Damit ist in Praxis mit massiven Problemen ungesicherter Existenz zu rechnen, wenn etwa eine Darlehensaufrechnung von 10% mit einer Aufrechnung von Ersatzansprüchen mit 30% und im schlimmsten Fall mit einer zusätzliche Sanktion mit 30%/60%/100% zusammen trifft. (Muss dann bei minus 140% draufgezahlt werden?) siehe Frieder Claus, Diakonisches Werk Württemberg
Übergänge aus anderen Leistungen / vorrangige Leistungen
Ein Teil der Zahlungslücke beim Übergang von SGBII in die Altersrente entfällt durch Zuschusszahlung von für den ersten Monat (Geburtstag bis Beginn Rente). Die Zahlungslücke im zweiten Monat aufgrund nachträglicher Rentenzahlung
besteht im bisherigen Umfang weiterhin, ebenso wie die Zahlungslücken bei allen anderen Renten (EU/BU). Weiterhin muss über § 38 SGBXII ( vorrübergehende Notlagen) für den fehlenden Monat Leistungen beim Sozialamt geltend gemacht werden.
Die Zahlungslücke bei Aufnahme einer Ausbildung wird zum Teil geschlossen, indem jetzt geregelt wird, dass ALGII - Leistungen zur Vermeidung einer Zahlungslücke für den ersten Monat als Darlehen erbracht werden können (§ 27 Abs. 4 S. 3 SGB II). Beim BAföG – besteht ein Anspruch auf Vorschuss frühestens sechs Wochen nach Antragstellung (§ 51 Abs. 2 BAföG), zudem bedeutet Anspruch noch nicht Zahlung.
Erneute Verschärfung von Sanktionen
Neu: Sanktionen können nun ohne schriftliche Belehrung erfolgen
Eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen eines Verstoßes soll
künftig nicht mehr erforderlich sein.
Es soll ausreichen, dass die/der Arbeitsuchende die Rechtsfolgen ihres/seines Verhaltens kannte. D.h., dass in Zukunft erfolgt keine Rechtsfolgenbelehrungen mehr. Außerdem sollen Verletzung von Pflichten, die in einem Verwaltungsakt vorgeschrieben wurden, sanktioniert werden. Ebenso das Nicht-Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung (§31 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGBII). Für das Aussprechen einer Sanktion soll das Jobcenter künftig sechs Monate, statt bisher drei Monate, Zeit haben(§31b Abs.1 S.5 SGBII).
Bedarfe die nicht in der Regelleistung enthalten sind:
Neu: Bedarfe, die nicht in der Regelleistung enthalten sind müssen gesondert beantragt werden:
Unabweisbarer Bedarf (§ 24)
Erstausstattung für die Wohnung (§ 24)
Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie (§ 24)
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischer Schuhe, Reparatur therapeutischer Geräte (§ 24)
sowie Leistungen aus dem Bildungspaket wie Klassenfahrten, Ausflüge und Lernförderung (§ 28)
Mittagessen (§28)
III. Tipps: Eile ist geboten:
Antrag auf Befreiung von GEZ – Gebühren stellen:
Mit dem Wegfall des Übergangszuschlags kann nun ein Antrag auf Befreiung von GEZ - Gebühren gestellt werden.
Achtung die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, auch wenn die Befreiungsvoraussetzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat.
Überprüfungsantrag auf Rückforderungen von Warmwasserkosten stellen:
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, dass die Jobcenter und Arbeitsgemeinschaften auch für die Zeit von vor Februar 2008 überhöhte Abzüge für die Warmwasseraufbereitung zurückzahlen müssen. (Az: B 14 AS 61/09 R)
Antrag stellen für Bildungs- und Teilhabe-Leistungen und andere Bedarfe
Widersprüche gegen Hartz IV-Bescheide ab 1. Januar
Da die Bundesagentur Bescheide auf Grundlage des bisherigen Rechts versandt hat, ohne die Bescheide für vorläufig zu erklären, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Widersprüche sind abrufbar unter: www.elo-forum.org