Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (P – Konto) eingeführt. In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 kann Pfändungsschutz weiterhin auch ohne
P – Konto in Anspruch genommen werden.
Da diese Möglichkeit ab dem 1. Januar 2012 aber nicht mehr besteht, sollte bei einer drohenden oder bestehenden Pfändung die Umwandlung des „normalen“ Kontos in ein
P – Konto rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 bei der Bank bzw. Sparkasse beantragt werden.
Dies gilt auch für alle Empfänger von jeglichen Transferleistungen (ALG I, ALG II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld und auch gesetzliche Rente).
Bislang war es nämlich möglich, diese Transferleistungen trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abzuheben.
Durch eine Gesetzesänderung wird dies nach dem 1.Januar 2012 nicht mehr möglich sein. Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch bei einem P - Konto und das müssen Sie bis zum 31.12.11 bei ihrem Kreditinstitut beantragen.
Sie können bei Ihrem Kreditinstitut Ihr normales Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln:
Auf diesem P- Konto haben Sie einen pfändungsfreien Grundfreibetrag von 1.028,89 € monatlich, egal woher das Einkommen stammt.
Höhere Freibeträge auf Grund von Unterhaltspflichten, Kindergeld, Bedarfsgemeinschaften oder sonstigen Sozialleistungen müssen bescheinigt werden.
Eine Bescheinigung für höhere Freibeträge bekommen Sie u. a. bei jeder ADN Schuldnerberatungsstelle.
Darum ist es ratsam, trotz eventuell höherer Kontoführungsgebühren, sein bestehendes Konto in ein P – Konto umzuwandeln, wenn eine drohende oder bestehende Pfändung ansteht.
Zusätzliche Infos finden Sie hier.