Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat bestätigt, dass sich in den Ermittlungen keine strafrechtliche Verantwortung der Bezirksregierung Arnsberg im Envio-Skandal ergeben hat. Sie bestätigt damit die Ermittlungsergebnisse der Dortmunder Staatsanwaltschaft. DIE LINKE hatte das Dortmunder Ermittlungsergebnis vom Generalstaatsanwalt mit Hilfe einer Dienstaufsichtsbeschwerde überprüfen lassen.
In der Bewertung der Vorgänge unterscheiden sich die Begründungen der Staatsanwaltschaft Dortmund und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm jedoch erheblich. Während die Staatsanwaltschaft Dortmund im Wesentlichen anführte, dass die Bezirksregierung von Envio getäuscht worden sei, führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass sie für die Bezirksregierung keinen Vorsatz als Vorraussetzung für eine Strafbarkeit bei Umweltdelikten oder Beihilfetatbeständen nachweisen könne, der für eine Verurteilung in einem Hauptverfahren hinreichend wäre. Etwaige Fahrlässigkeiten der Bezirksregierung wären nicht geeignet einen Beihilfetatbestand zu begründen.
Bemerkenswert ist die Einschätzung des Generalstaatsanwaltes zur Frage, ob eine Tatbegehung durch Unterlassung vorliegen könnte. Dieser Tatbestand würde eine Gefährdungslage voraussetzen, die von dem Envio-Gelände ausging. Diese Gefahr sei ausschließlich durch eine Stilllegungsverfügung abzuwenden gewesen. Vor dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät sei jedoch nur dann eine strafbare Handlung durch Unterlassen zu begründen, wenn jeder Ermessensspielraum der Bezirksregierung zur Stilllegung von Envio „auf null“ reduziert worden sei und ihr deshalb kein Ermessenspielraum mehr bleibe, innerhalb dessen sie ein Ermessen straffrei ausführen konnte. Für eine rechtliche Garantenpflicht zum Handeln gelte ebenfalls die Einschränkung, dass für Amtsträger das Ermessen „auf null“ reduziert sein müsse.
„Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft entnehme ich, dass eine Strafverfolgung erfolgt wäre, wenn die Aufsichtsbehörde privatrechtlich organisiert gewesen wäre. So wird die Bezirksregierung durch das Verwaltungsrecht geschützt, obwohl Umweltrecht verletzt wurde“, so Utz Kowalewski, Fraktionsvorsitzender der Linken.
Selbst der Hinweis aus der Belegschaft aus dem Jahr 2008 über die kriminellen Betriebsabläufe bei Envio und die Gefährung der Belegschaft habe noch Ermessensspielraum übrig gelassen. Zwar sei damals festgestellt worden, dass Anlagenteile von Envio formell illegal betrieben wurden. Die Bezirksregierung habe die illegalen Anlagen aber für genehmigungsfähig gehalten und somit noch vorhandenen Ermessenspielraum ausgeschöpft. DIE LINKE hatte in ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde darauf abgestellt, dass nach §327 Abs.2 Nr. 1 StGB der ungenehmigte Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage eine Straftat darstellte und der Bezirksregierung alle Tatbestandsmerkmale der Haupttat bekannt waren.
Doch auch das Prognos-Gutachten der Landesregierung habe nur gerügt, dass die Ermessensabwägungen der Bezirksregierung unvollständig gewesen seien und das öffentliche Interesse an einer Stilllegung der Giftfirma nicht hinreichend berücksichtigt wurde, so die Generalstaatsanwaltschaft.
„Insgesamt ist das gesamte Verfahren kein Ruhmesblatt für den Rechtsstaat Deutschland. Während in Kasachstan wegen der Geschäfte mit Envio der Umweltminister mit seinem Stab im Zuchthaus sitzt, gehen die Behörden in Deutschland straffrei aus, obwohl sie es waren, die diese Geschäfte genehmigt haben“, so Kowalewski. Aber auch die Generalstaatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe war, zu überprüfen ob das aufsichtsbehördliche Verhalten der Bezirksregierung den dienstrechtlichen Obliegenheiten entsprochen habe, sondern lediglich beurteilt wurde, ob dieses Verhalten „genügend Anlass zur Erhebung einer Anklage bietet“.